AGB
Die ROTT GmbH – Möbelwerkstätte freut sich über Ihren Besuch auf dieser Website und Ihr Interesse an unseren Produkten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Rott GmbH, Möbelwerkstätte und Innenausbau
1. Allgemeines
Die VOB ist ausdrücklich vereinbarte Grundlage jeder Auftragsabwicklung. Darüber hinaus gelten nachstehende Bedingungen für unsere Angebote und Verträge auf Lieferung von Bauelementen und Möbeln. Der Kaufgegenstand wird in der vom Besteller oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Bestellung abschließend beschrieben. Nachträgliche Änderungswünsche bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und erfolgen nur gegen gesonderte Berechnung. Der Besteller ist an die Bestellung 10 Wochen gebunden. Die Bestellung gilt nur als angenommen, wenn wir die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen oder aber die Lieferung ausgeführt haben.
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungs- und Kreditwürdigkeit; ergeben sich hiergegen Bedenken, so können wir jederzeit die Erfüllung des Vertrages nach unserer Wahl von einer Vorauszahlung oder einer anderen Sicherheitsleistung abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.
2. Fälligkeit
Wir liefern grundsätzlich nur zu den in der Bestellung festgelegten Festpreisen, zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk Schweix, unversichert.
Falls nichts anderes vereinbart, sind 90 % der uns zustehenden Beträge bei Anlieferung der Fertigfenster, Fertigtüren oder sonstige Bauteile an der Baustelle oder bei Bereitstellung der Ware zur Zahlung fällig. Wir sind auch berechtigt, Teillieferungen auszuführen; sie gelten als
in sich abgeschlossenes Geschäft. Sämtliche Wechsel- und Schecknebenkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Werden nach Vertragsabschluss Änderungen in Stückzahlen, Maßen oder Konstruktion notwendig, erfolgt eine Anpassung im Preis.
3. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit uns nicht anerkannter und nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche ist ausgeschlossen, ebenso die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche und sonstiger nicht anerkannter Einwendungen. Dem Besteller ist es unter-sagt, Ansprüche gegen uns an Dritte abzutreten.
4. Lieferung
Der Besteller hat die Ware mit Fertigstellung, frühestens aber zum vereinbarten Liefer-termin sofort abzunehmen. Wir werden dem Besteller die Bereitstellung zur Abholung auf unserem Betriebshof schriftlich anzeigen. Sollte der Besteller die Ware innerhalb von 10 Tagen ab Bereitstellungsanzeige und innerhalb einer weiteren schriftlich gesetzten Nachfrist von 10 Tagen nicht abgeholt haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 50 % der Auftragssumme zu verlangen, wenn der Besteller keinen geringeren oder aber wir keinen höheren Schaden nachweist. Mit Verlassen der Ware von unserem Betriebshof geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Besteller über, auch wenn Anlieferung durch uns vereinbart wurde. Wird die Ware zurückgenommen, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eintreffen der Ware bei uns.
Sollte ausnahmsweise Lieferung auf Abruf vereinbart sein, so hat der Besteller die Ware bis spätestens sechs Monate nach Auftragsdatum abzurufen, wobei uns dann eine Lieferfrist von mindestens drei weiteren Monaten einzuräumen ist.
Wir sind grundsätzlich bemüht, die Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist auszuführen, müssen aber darauf hinweisen, dass die vereinbarte Lieferfrist nicht verbindlich ist. Insbesondere behalten wir uns vor, bei Beeinträchtigungen der Erfüllungsmöglichkeit durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen o.ä. teilweise oder auch ganz vom Vertrag zurückzutreten; Ersatzansprüche können deshalb nicht gestellt werden.
5. Beanstandungen und Gewährleistungen
Der Besteller hat die Ware sofort nach Lieferung auf Vollständigkeit und etwaige Mängel zu überprüfen und uns etwaige Beanstandungen innerhalb von zwei Werktagen schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung als vertragsmäßig abgenommen. Dem Besteller ist es bei Vorliegen von Mängeln untersagt, von uns gelieferte Ware weiterzuverarbeiten, insbesondere einzubauen. Er hat sie uns zwecks Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Wir sind aber auch zur Ersatzlieferung berechtigt. Wandelungs-, Minderungs- oder Schadenersatzansprüche, sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen.
Jegliche Gewährleistung unsererseits erlischt, wenn die von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung verändert oder vom Besteller oder Dritten unsachgemäß behandelt worden ist. Insbesondere gehen Schäden und Mängel, die durch Überbeanspruchung oder ungenügenden Schutz bei Wintereinbau eintreten, nicht zu unseren Lasten. Bei Waren die ausschließlich zur Weiterverarbeitung und zum Weiterverkauf bestimmt sind, besteht ein genereller Haftungsausschluss. Tauchgrundierte Holzteile sind vom Besteller innerhalb von vier Wochen nach Lieferung mit einem zweckmäßigen hochelastischen Schutzanstrich zu versehen, um sie vor Witterungseinflüssen zu schützen, andernfalls sind Gewährleistungsansprüche uns gegenüber ausgeschlossen. Für Schäden an Oberflächen und Beschlagteilen durch Kalk, Zement, Mörtel, ätzende Reinigungsmittel und dergleichen kann keine Haftung übernommen werden.
Sollte uns für Handelsware von unserem Vorlieferanten eine Garantie gegeben werden, treten wir hiermit diese Garantieansprüche an den Besteller ab, der diese Abtretung annimmt. Weitergehende Gewährleistungs- oder Garantieansprüche für Handelsware sind damit ausgeschlossen. Geringfügige Abweichungen in der Konstruktion, in der Form, in der Holzfarbe und in den Maßen berechtigen den Empfänger nicht zu Beanstandungen. Die natürliche Maserung, Farbgebung und Unvollkommenheiten der Hölzer, sowie Einschlüsse, Astlöcher und Austritt von Holzinhaltsstoffen, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Im Laufe der Zeit kommt es durch Licht und Umwelteinflüssen zu Farbveränderungen, Ergänzungslieferungen können daher nur angeglichen werden.
6. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto, d.h. ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, die bei Rechnungsstellung hinzugerechnet wird. Aufträge, für die nicht ausdrückliche Preise verein-bart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preise abgerechnet. Bei festvereinbarten Preisen bleibt beiden Vertragsparteien das Recht vorbehalten, im Falle einer Veränderung der Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Umsatzsteuer, Zölle, eine entsprechende Änderung des vereinbarten Preises zu verlangen, es sei denn, dass die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Auftragsbestätigung erfolgt.
Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen einer etwa vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zu Euro gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Probe und Musterlieferungen schreiben wir diesen Betrag der nachfolgenden Bestellung wieder gut.
Mindermengenzuschlag: Bei Aufträgen unter 100,00 Euro Nettoauftragswert wird eine Unkostenpauschale von 20,00 Euro plus gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben. Angebotserstellungen zur Vorlage bei Versicherungen, werden je nach Aufwand in Rechnung
gestellt. Bei einer späteren Auftragserteilung werden die Kosten in voller Höhe auf die Schlussrechnung angerechnet.
Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellungen der gesamten angebotenen Anlage, bei ununterbrochener Montage und hieran anschließender Inbetriebsetzung. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet. Treten bei der Montage unvorhersehbare oder verdeckte bauliche Gegebenheiten auf, die einen zusätzlichen Aufwand verursachen, so wird dieser gemäß der allgemeingültigen Stundensätze zusätzlich hinzuberechnet. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitsstundensätze maßgebend. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Der Auftragnehmer hat das Recht, nach Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung eintretende Lohn- und Materialpreiserhöhungen mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen in Rechnung zu stellen.
7. Pläne
Von uns herausgegebene Planunterlagen stellen unser geistiges Eigentum dar und unterliegen daher dem urheberrechtlichen Schutz. Erfolgt an uns keine Auftragsvergabe, wird der zeitliche Aufwand zur Planerstellung in Rechnung gestellt. Bei einem Teilauftrag berechnen wir 3% der geplanten und kalkulierten Objekte, welche nicht als Auftrag erteilt wurden.
8. Zahlung
Zahlungen haben in Euro innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Skontoabzug zu erfolgen. Nach Ablauf von 30 Tagen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, soweit wir keinen höheren Verzugsschaden nachweisen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandung. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nach Vereinbarung erfüllungshalber, ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen berechnen wir vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und andere Spesen hat der Auftraggeber zu tragen. Bei größeren Auftragsvolumen können wir Vorauszahlungen oder der erbrachten Teillieferung entsprechende Abschlagszahlungen verlangen. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass über diese Gegenforderung rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers entschieden ist. Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils ältere Forderung gegenüber dem Auftraggeber verrechnet, auch wenn die Zahlung für bestimmt bezeichnete Waren erfolgt.
Werden uns Umstände bekannt, die auf geringe Kreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so steht uns auch nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, unsere gesamten Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber für sofort fällig zu erklären.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt, auch in verarbeitetem Zustand, bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum, auch, bis sämtliche, künftig ausstehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt sind. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt dabei erst als Zahlung, wenn die Einlösung des Papiers erfolgt ist.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung berechtigt und ermächtigt wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu diesem Zweck tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehende Kaufpreisforderung mit Nebenrechten an uns ab. Wird die aus dem Weiterverkauf entstehende Kaufpreisforderung ihrerseits in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderungen auf Bezahlung des sich aus der nächsten Feststellung des Saldos ergebenen Betrages an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Ungeachtet der Abtretung, die dem Drittabnehmer des Auftraggebers zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Wir haben jedoch das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung dieser Forderung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittabnehmer anzugeben und diese die Abtretung nunmehr anzuzeigen.
Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Ware zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Der Kunde erkennt ferner an, dass eine Wegnahme keine verbotene Eigenmacht darstellt, d.h. das Recht zum Betreten des Geländes und Gebäudes des Kunden zur Kennzeichnung und Wegnahme der gelieferten Ware zu Sicherungsmaßnahmen wird ausdrücklich eingeräumt. Die Kosten der Rücknahme trägt der Kunde.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schweix. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich solchen aus Wechseln, Schecks und sonstigen Urkunden für Vollkaufleute, ist Pirmasens. Soweit der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb des Geltungsbereiches des EuGVÜ hat, bestätigt er durch seine Unterschrift auf dem Auftrag die mündliche Vereinbarung über diese Gerichtsstandvereinbarung.
11. Wirksamkeit
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so ist ihr Inhalt dennoch in den zulässigen Grenzen in der Weise auszulegen, die dem Wille der Vertragsschließenden am nächsten kommt; im Übrigen behalten die anderen Vertragsbestimmungen ihre Gültigkeit.